Fahrschulen dürfen wieder arbeiten

Die neue Corona Schutz Verordnung vom 29.03.2021 sieht die gestattete Tätigkeit von Fahrschulen vor. Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Einzelunterricht ist ein tagesaktueller negativer COVID-19-Schnell- oder Selbsttest des Kunden oder der Kundin notwendig. Der Selbsttest muss vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen sein. Die zugelassenen Tests sind unter der Adresse antigentest.bfarm.de/ords/f abrufbar. In den Landkreisen kann es zu abweichenden Bestimmungen kommen. Fahrschulen müssen ein Hygienekonzept vorhalten. Online- Angebote bezüglich des Theorieunterrichtes sind nicht gestattet.